{"id":1094,"date":"2020-06-16T10:04:57","date_gmt":"2020-06-16T08:04:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.fcweissensee03.de\/V2\/?p=1094"},"modified":"2025-01-13T09:47:33","modified_gmt":"2025-01-13T08:47:33","slug":"sportministerium-informiert-neue-verordnung-tritt-zum-13-juni-in-kraft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fcweissensee03.de\/V2\/2020\/06\/16\/sportministerium-informiert-neue-verordnung-tritt-zum-13-juni-in-kraft\/","title":{"rendered":"Sportministerium informiert: Neue Verordnung tritt zum 13. Juni in Kraft"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Th\u00fcringer Sportministerium wird zum Sonnabend, 13. Juni 2020, die Verordnung \u00fcber die Infektionsschutzregeln zur Eind\u00e4mmung der Ausbreitung des Coronavirus in Kindertageseinrichtungen, Schulen und f\u00fcr den Sportbetrieb in Kraft setzen. Damit ist in Th\u00fcringen auch wieder Trainings- und Wettkampfbetrieb im organisierten Sport m\u00f6glich. \u201eEs freut mich, den Th\u00fcringer Sportlerinnen und Sportlern nun dieses lang erwartete Signal geben zu k\u00f6nnen\u201c, so Sportminister Helmut Holter. \u201eWichtig bleibt, sich an die jeweiligen sportartspezifischen Infektionsschutzregeln zu halten.\u201c   Erlaubt ist ab 13. Juni 2020 insbesondere wieder der Sportbetrieb auf und in allen \u00f6ffentlichen und nicht\u00f6ffentlichen Sportanlagen sowie auch au\u00dferhalb dieser Anlagen im Freien. Voraussetzung ist allerdings, dass ein sportartspezifisches Infektionsschutzkonzept vorliegt, das sich nach den Vorgaben des jeweiligen Sportfachverbandes richtet sowie f\u00fcr jede Sportanlage vorgehalten und ber\u00fccksichtigt wird. Sportartspezifische Infektionsschutzkonzepte sind auf Verlangen der zust\u00e4ndigen Gesundheitsbeh\u00f6rde vorzulegen. Die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des jeweiligen Sportbetriebs verantwortliche Person oder Organisation, insbesondere der Sportverein, hat f\u00fcr die Einhaltung der Infektionsschutzkonzepte Sorge zu tragen.   Es gelten zudem folgende Ma\u00dfgaben: \u2022Der Sportbetrieb im Freien ist dem Sportbetrieb in geschlossenen R\u00e4umen vorzuziehen \u2022Der Sportbetrieb im Freien unter Einhaltung des Mindestabstands kann auch in Gruppen von mehr als elf Personen stattfinden.  \u2022Zur Verringerung des Infektionsrisikos sollen vorrangig \u00dcbungs- und Wettkampfformen gew\u00e4hlt werden, bei denen die Einhaltung des Mindestabstandes gew\u00e4hrleistet werden kann. \u2022Nur bei Sportarten, die nicht ohne direkten K\u00f6rperkontakt betrieben werden k\u00f6nnen, darf von dem Mindestabstand abgewichen werden. \u2022Sofern der Sportbetrieb in Gruppen stattfindet, soll eine Durchmischung der Gruppen vermieden werden. Sofern es die \u00f6rtlichen Gegebenheiten zulassen, k\u00f6nnen auch mehrere Gruppen gleichzeitig die Sportanlage nutzen. \u2022Weiterhin muss f\u00fcr jede Trainings- und Wettkampfeinheit sowie andere Zusammenk\u00fcnfte mehrerer Personen eine Teilnehmer- bzw. Anwesenheitsliste gef\u00fchrt werden. Diese muss vier Wochen lang sicher aufbewahrt und danach vernichtet werden. Sportveranstaltungen mit Zuschauern bleiben entsprechend der aktuellen Verordnung des Gesundheitsministeriums weiter verboten; \u00fcber Ausnahmen k\u00f6nnen die Gesundheits\u00e4mter entscheiden. F\u00fcr den nicht organisierten Freizeitsport gelten ebenfalls die allgemeinen Regelungen der Verordnung des Gesundheitsministeriums.  <\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Medieninformation des Th\u00fcringer Ministeriums f\u00fcr Bildung, Jugend und Sport  <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Th\u00fcringer Sportministerium wird zum Sonnabend, 13. 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